VORWORT

"Wer ein Leben lang glücklich sein will, der werde Gärtner"
sagt ein altes chinesisches Sprichwort und da ist gewiss etwas
Wahres dran. Im Sinne des zitierten Sprichwortes sind die
"kleinen Glücklichen" die Kleingärtner. Kleingärten in sinnvoller
und räumlicher Nähe zu Wohnsiedlungen geben in ihrer Natürlichkeit
den vielfältigen Möglichkeiten zur Entspannung, Erholung und Freizeit
unzähligen Familien die Kraft, sich von den Zwängen des Berufsleben
wie auch des Alltags befreien zu können.
Damit dienen sie sowohl dem Einzelmenschen wie auch dem Gemeinschafts-
leben einer Stadt. Diesem Verlangen nach individueller Betätigung, nach
Erholung und Ausgleich im Grünen, kommen unsere 7 Kleingärtnervereine in
der Stadt Fulda entgegen, die den Suchenden ein Stück Gartenland zur privaten gärtnerischen
Nutzung zur Verfügung stellen und in das Gemeinschaftserleben der Kleingärtner aufnehmen.
Es sind folgende Vereine:


 

 

- Am Sonnenhang e. V.

- Birkenallee e. V.

- Fulda-Horas 1904e. V.

- In den Straußwiesen e. V.

- Johannisau e. V.

- Neue Heimat e.V.

- Waidesgrund e.V.

Eine Verwirklichung der kleingärtnerischen Arbeiten und Erholung in den Kleingärten kann nur erfolgen, wenn alle Kleingärtnerinnen und
Kleingärtner gemeinschaftlich
zusammenarbeiten und die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen.
 

Insbesondere der gegenseitige Respekt und die Rücksichtnahme bilden die Voraussetzungen einer verantwortungsbewussten Ausübung der
kleingärtnerischen
und sozialen Tätigkeiten in den Kleingartenanlagen.

Das Gemeinschaftsinteresse erfordert, dass u. a. die in der Gartenordnung festgelegten Regelungen zu beachten sind. Daher sollte für
alle Beteiligte vertrauensvolle
Zusammenarbeit gegenseitige Rücksichtnahme und ordnungsgemäßes Verhalten, im Rahmen der über-
nommenen
bzw. eingegangenen Verpflichtungen, selbstverständlich sein.

 

 

GARTENORDNUNG
 
zur Nutzung von Kleingartenanlagen in der Stadt Fulda
 

 

1. Zweck und Verwaltung der Kleingartenanlage

 

Kleingärtnervereine sind angehalten, dass die Kleingartenparzellen nach den Regeln des naturnahen Gartenbaus und
unter Beachtung der Regeln des Natur- und Umweltschutzes bewirtschaftet werden.

Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage geltender Rechtsnormen (Bundeskleingartengesetz, Polizeiverordnungen, Bebauungsplan, Pachtverträge, Satzung, Ordnungen u. a.) und einge-
gangener Verpflichtungen.

Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und der
Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, Folge zu leisten.
Ihnen und dem zuständigen Fachamt ist jederzeit - in begründeten Fällen auch bei Abwesenheit der Pächterin/
des Pächters - der Zutritt zum Garten gestattet.

Auflagen und Bestimmungen, die der Pächterin/dem Pächter aus dem abgeschlossenen Pachtvertrag sowie im jeweils
gültigen Bebauungsplan gemacht werden, sind verbindlich.


2. Kleingärtnerische Nutzung

Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung
von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsnutzung.

Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich von der Pächterin/dem Pächter und von seiner/seinem
zum Haushalt gehörenden Person(en).

Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z. B. nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher usw. bepflanzt werden.
Die sogenannte Drittelteilung - ein Teil Grabeland, ein Teil für Ziersträucher/Obstbäume und ein Teil für Laube/Freisitz/
Rasen - ist bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten.

Der Kleingärtner hat bei der Anpflanzung, insbesondere bei Grenzbepflanzung, auf die Kulturen seiner Nachbarn
Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen von gartenuntypischen und nicht heimischen Gehölzen, auch Pflanzen als
Einzelexemplare oder als Hecken bestehend aus Nadelgehölzen Weiden, Pappeln, hohen Zierbäumen und -büschen
und sonstigen Waldbäumen ist nicht gestattet.

Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (siehe Anhang - Liste) ist zu verzichten.

Bei Pächterwechsel sind ggf. vorhandene untypische Pflanzen zu entfernen.

Pro Parzelle dürfen auf je 200 qm Gartenland nicht mehr als 2 Buschbäume sowie ein Hoch- oder Halbstamm
angepflanzt werden. Der Grenzabstand zu den Nachbargärten muss bei diesen Bäumen mindestens 4 Meter betragen. Anpflanzungen, die die Gesamtkonzeption der Anlage wesentlich beeinträchtigen, müssen entfernt werden.
Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder in die Gartenwege hineinragen, sind zu
beseitigen.


3. Tierhaltung

Die Tierhaltung in den Kleingärten ist untersagt (siehe § 3.3.2 Abs. f der Vereinssatzung).
Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes. In der gesamten Gartenanlage sind Hunde
an der Leine zu führen. Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen. Streunende Hunde und Katzen dürfen
in der Anlage nicht gefüttert werden. Tierhalter haften für alle durch ihre Tiere angerichteten Schäden.


4. Pflanzenschutz

Bei Schadbefall sind mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Führt die Pächterin/
der Pächter in ihrem/seinen Garten eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er die Nachbarin/
den Nachbarn rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig.
Auf die Verwendung von Giftspritzmitteln (z. B. Fungizide, Herbizide, Pestizide) ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Grünflächen-, Umwelt-
und Friedhofsamt der Stadt Fulda.

Die sich aus den Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen
zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.


5. Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege

Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn die Pächterin/der Pächter ihrem/seinem Kleingarten die notwendige
Pflege angedeihen lässt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und Pflanzflächen der Gemeinschafts-
anlagen zu hegen und zu pflegen. Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem l. April und
dem 30. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören.

Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Spritzmittel, Entsorgung von Campingtoiletten) in das Erdreich ist verboten. Campingtoiletten sind nur über die Entsorgungsanlage/Gemeinschaftstoiletten des Vereins in das öffentliche Kanalnetz zu
entleeren.


6. Errichtung von Baulichkeiten

Nach geltendem Recht darf in den Dauerkleingartenanlagen auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige,
erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche
einschließlich überdachtem Freisitz errichtet werden. Die Lauben dürfen dabei gemäß § 3 BkleingG eine Traufhöhe
von 2,25 m und einer Firsthöhe von 3,50 m nicht überschreiten.

Der Abstand zum Nachbargarten beträgt mindestens 2 m. Für den Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gilt
das Hess. Nachbarrechtsgesetz.

Die Errichtung und Veränderung von Gartenlauben und sonstigen Baulichkeiten (Gewächshaus, Rankgerüst,
Wasserbecken usw. - sofern sie nach § 63 der Hess. Bauordnung genehmigungsfrei sind) müssen schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand angezeigt werden, der sein schriftliches Einverständnis erteilen muss.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen. Bei Nichtbeachtung kann der sofortige
Abriss angeordnet werden.
Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten ist nicht erlaubt. Evtl. vorhandene Einrichtungen müssen unverzüglich
entfernt werden.

Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfeste, freistehende Kamine sowie fest installierte
Schwimmbecken ist nicht zulässig. Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 6 qm Grundfläche
errichtet werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand - bei zweck-
entfremdeter Nutzung - den sofortigen Abriss verlangen.

Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den Pächterinnen/Pächtern auch einen
vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlass von Arbeiten oder Freizeit-
erholung zu verstehen.

Der Einbau von Antennen und Satellitenempfangsanlagen ist nicht zulässig. Vorhandene Anlagen sind durch Beschluss
innerhalb einer angemessenen Frist (4 Wochen) abzubauen.

Wohnen ist nicht gestattet.

Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) sowie Wasseranschluss innerhalb der Gartenlaube sind nicht gestattet.

Gemauerte Gartengrille ohne Kamin sind erlaubt. Pergolen, ob freistehend oder an der Gartenlaube angebaut, dürfen
nicht ständig wetterabweisend geschlossen sein.


7. Einfriedungen

Zäune jeglicher Art zwischen den Kleingartenparzellen sind als Abgrenzung nicht zulässig. Sofern Abgrenzungen
zwischen den Parzellen bestehen, dürfen die Anpflanzungen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten;
vorhandene Zäune sind einzugrünen. Bei Pächterwechsel ist die Änderung der Situation nach Vorgaben durch den
Vorstand durchzuführen.

Einfriedungen an Wegen sind nur bis zu einer Höhe von l ,20 m zugelassen. Grenznutzungen sind in gegenseitigem
Einvernehmen möglich; sofern Anpflanzungen die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.

Einfriedungen durch Hecken sind einheitlich auf eine Höhe und Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,20 m
nicht übersteigen. Die vorgegebene Wegbreite ist einzuhalten.

Im Sinne eines guten Gesamteindruckes der Anlage bzw. einzelner Wege sollte ein mindestens 80 cm breiten Pflanzstreifen
mit kleinen Gehölzen bzw. Stauden gepflanzt werden.


8. Fachberatung

In Fragen kleingärtnerischer Nutzung wird allen Pächterinnen/Pächtern empfohlen, sich ständig weiterzubilden.
Hierzu sind die fachlichen Veranstaltungen des Vereins bzw. des Stadt- und Kreisverbandes Fulda der Kleingärtner e. V.
zu nutzen. Die Termine solcher Veranstaltungen werden rechtzeitig in den Schaukästen der Anlage bekannt gegeben.



9. Wegeunterhaltung, Wegebenutzung

Der Kleingärtner ist verpflichtet, den seinen Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite stets rein zu halten und
laufend bestens zu pflegen. Grenzt der Garten an drei Seiten an Wege, so übernimmt der Verein die Pflege für die
dritte Seite. Welche Seite übernommen wird, regelt der Vorstand. Abfälle, Unrat, Schutt und dergleichen darf weder
auf den Gartenwegen noch außerhalb der Anlage abgelegt werden. Für eine ordnungsgemäße Entsorgung ist der
Kleingärtner verantwortlich.

Das Befahren und Abstellen von motorisierten Fahrzeugen auf den in der Gartenanlage befindlichen Wegen ist untersagt. Ausnahmen gelten nur für das kurzfristige Be- und Entladen von Dünger, Erde, Baumaterialien und Ernteerträge in
vorheriger Absprache mit dem Vorstand sowie für Lieferfahrzeuge, die das Vereinshaus ver- bzw. entsorgen.

Für sorgfältige Reinigung der Wege ist unverzüglich Sorge zu tragen. Verursachte Schäden sind von der Pächterin/'dem
Pächter zu beseitigen, Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden beseitigen lassen und
die Kosten der Verursacherin/dem Verursacher in Rechnung stellen.


10. Kompostierung gärtnerischer Abfälle

Gärtnerische Abfalle dürfen nicht verbrannt werden. Sie sind so zu zerkleinern und zu kompostieren, so dass sie biologisch
abgebaut dem Garten als Humus wieder zugeführt werden können.


11. Wasserentnahme

Jede Pächterin/Jeder Pächter darf nur über seinen Wasserzähler Wasser aus der in der Gartenanlage verlegten Wasser-
leitung entnehmen. Die Kosten für Instandhaltung oder Erneuerung der vereinseigenen Wasserversorgungsanlage tragen
die Mitglieder anteilmäßig, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Regelung trifft. Schäden an Wasserleitungen im
Garten des Mitgliedes sind von ihm auf eigene Kosten fachgerecht zu beheben. Dies gilt bis zum vereinseigenen Hauptleitungsstrang.
Beim Aufstellen von Wasserbehältern ist darauf zu achten, dass diese mit dem oberen Rand eine Mindesthöhe von 90 cm
über der Erdoberfläche haben, damit Menschen - insbesondere Kinder - nicht zu Schaden kommen.
Bei Wasserverlust durch defekte Stellen im Rohrnetz ist jedes Mitglied verpflichtet, den Haupthahn abzustellen.
Der Schaden ist sofort dem Vorstand oder seinem Beauftragten zu melden. Um den Verbrauch von Frischwasser zu
reduzieren, ist das Auffangen und Verwenden von Regenwasser ein Gebot kleingärtnerischer Handlungsweise.

Das vom Vorstand bekannt gegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser/Strom wird anerkannt.


12. Biotope

Biotope bzw. Kleinteiche sind bis zu einer Größe von 6 qm erlaubt. Sie sind so zu sichern, dass spielende Kinder nicht
zu Schaden kommen können. Sie sind in naturnaher Bauweise, z. B. Ton oder Foliendichtung, zulässig.
Es ist darauf zu achten, dass an einer Stelle eine flache Uferausformung erfolgt, so dass hineingefallene Tiere gefahrlos
und eigenständig die Wasserfläche verlassen können.


13. Gemeinschaftseinrichtungen und –leistungen

Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen sind schonend zu behandeln.
Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.

Der Kinderspielplatz darf von allen Kindern benutzt werden. Bis zu welchem Alter wird an geeigneter Stelle bekannt gegeben. Wurfspiele, Fußballspiele, Drachen steigen lassen sind in der Gartenanlage nicht gestattet.

Jede Pächterin/Jeder Pächter ist verpflichtet, an den Gemeinschaftsarbeiten, die der besseren Ausgestaltung der
Kleingartenanlagen dienen, mitzuwirken. Im Fall der Nichtbeteiligung an der Gemeinschaftsarbeit ist der von der
Mitgliederversammlung festgesetzte Ersatzbeitrag zu zahlen.

Der Vorstand wird ermächtigt aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen
der Gartenordnung vorzunehmen.


14. Schlussbestimmungen

Anordnungen des Vorstandes werden im Vereinsgelände in den Aushangkästen bekannt gegeben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bekanntmachungen zu beachten.

Lärmen, lautes und anhaltendes Musizieren, lautes Abspielen von Radio-, Phono oder Hifigeräten und ähnlichen Störungen,
die den Frieden in der Gartenanlage beeinträchtigen, sind verboten.

Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmäher, Kettensägen, Heckenscheren, Häckslern sowie anderen geräusch-
entwickelnden Geräten ist ganzjährig montags bis samstags nur von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr gestattet.
An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.
Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrnehmung des umweltgerechten Gärtnerns und aus Gründen des
Lärmschutzes nicht gestattet.

Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage verboten.

Die Kleingärtnerin/der Kleingärtner, ihre/seine Angehörigen und ihre/seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden,
was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
Sie sind verpflichtet die Bedingungen der Gartenordnung gewissenhaft einzuhalten.
Bei Zuwiderhandlungen und sonstigen Verstößen kann durch den Vorstand gemäß Ziffer 3.3.2.3 der Vereinssatzung
die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen werden.
Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft entfallt die Geschäftsgrundlage zwischen Verein und Mitglied, so dass zeitgleich
auch das Pachtverhältnis endet.

Von den Behörden (z. B. Magistrat der Stadt Fulda) werden unmittelbare Verhandlungen in Kleingartenfragen mit den
Pächtern nicht geführt. Pächterinnen und Pächter wenden sich in Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand oder
den Stadt und Kreisverband Fulda der Kleingärtner e. V.

Vorstehende Gartenordnung wurde im Einvernehmen mit dem Grünflächenamt der Stadt Fulda und in Übereinstimmung mit
dem Vertreter der Fuldaer Kleingärtnerorganisationen aufgestellt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Fulda, 01. März 2001

Für die Kleingärtnerorganisationen

K. Lindenlaub

Vorsitzender des Stadt- und Kreisverbandes Fulda der Kleingärtner e. V.